Sportgesundheit

An alle nach der neuen WB gilt für alle Aktiven § 7 mit folgendem Wortlaut:
§ 7 Sportgesundheit
1.
2. Jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich.
3.

4. Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.
5.

6. Die Mitglieder der Nationalmannschaften haben ihre Sportgesundheit gegenüber dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte durch ein ärztliches Zeugnis der lizenzierten Zentren des DSB nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis dürfen sie nicht in der Nationalmannschaft trainieren und eingesetzt werden.
7.

8. Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
9.

Dies bedeutet, dass ich niemanden mehr melden darf, der seine Sportgesundheit nicht nachweisen kann. Die entsprechende Versicherung der Eltern wird zukünftig mit dem Trainingsvertrag abgefordert. Die erste Versicherung wird durch die Eltern bei der Anmeldung zur Schwimmsparte abgegeben.
Mit Sportlergruß
Ernst Hinrichsen